Startseite Datenschutz & SicherheitWiderrufsbutton fehlt im Onlineshop: So widerrufen Kunden trotzdem wirksam

Widerrufsbutton fehlt im Onlineshop: So widerrufen Kunden trotzdem wirksam

Widerrufsbutton fehlt im Onlineshop? So dokumentieren Kunden den Verstoß, erklären den Widerruf per E-Mail, sichern den Zugangsnachweis und wahren die gesetzliche Frist zuverlässig.

von Adham Gurtel

Widerrufsbutton fehlt: Seit dem 19. Juni 2026 müssen zahlreiche Onlineshops und Apps eine leicht auffindbare digitale Funktion bereitstellen, über die Verbraucher ihren Vertrag in zwei Schritten widerrufen können. Ist diese Funktion nicht vorhanden, versteckt oder technisch unbrauchbar, bleibt der Widerruf auf anderem Weg möglich, berichtet die Redaktion von Techify unter Berufung auf die Verbraucherzentrale und das Europäische Verbraucherzentrum Deutschland.

Entscheidend ist dann nicht allein, dass der Kunde seinen Widerruf formuliert, sondern dass er dessen rechtzeitige Absendung und Zugang beim Unternehmen möglichst lückenlos dokumentiert. Dafür sollten Verbraucher die fehlende Funktion sofort mit Screenshots festhalten, anschließend eine eindeutige Widerrufserklärung per E-Mail versenden und alle Versanddaten, automatischen Antworten sowie Bestätigungen speichern. Eine Begründung für den Widerruf ist nicht erforderlich; eine kommentarlos zurückgeschickte Ware reicht dagegen grundsätzlich nicht als eindeutige Erklärung aus.

Seit wann der Widerrufsbutton vorgeschrieben ist

Die neue Pflicht gilt in Deutschland seit dem 19. Juni 2026. Ihre Grundlage ist die Richtlinie (EU) 2023/2673, die eine elektronische Widerrufsfunktion für bestimmte Fernabsatzverträge vorsieht. Deutschland hat die Vorgabe insbesondere mit dem neuen § 356a des Bürgerlichen Gesetzbuchs umgesetzt.

Betroffen sind Fernabsatzverträge zwischen Unternehmen und Verbrauchern, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden und für die ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht. Dazu können Bestellungen über klassische Webshops, Buchungsseiten, Onlineformulare, Apps und digitale Marktplätze gehören. Die Regelung erfasst je nach Vertrag Waren, Dienstleistungen, digitale Inhalte und Finanzdienstleistungen.

Nicht jeder Vertrag, der im Internet angebahnt wird, fällt automatisch unter die Buttonpflicht. Wurde ein Vertrag ausschließlich telefonisch oder im individuellen E-Mail-Austausch geschlossen, handelt es sich nicht zwingend um einen Abschluss über eine Online-Benutzeroberfläche. Auch bei Produkten und Leistungen, für die gesetzlich kein Widerrufsrecht besteht, muss der Händler keine Widerrufsfunktion für diesen Vertrag anbieten.

Das Vorhandensein eines Widerrufsbuttons schafft kein zusätzliches Widerrufsrecht. Umgekehrt beseitigt sein Fehlen ein bereits bestehendes Widerrufsrecht nicht.

Woran Kunden eine gesetzeskonforme Widerrufsfunktion erkennen

Der Begriff „Widerrufsbutton“ ist technisch weiter gefasst, als sein Name vermuten lässt. Zulässig kann auch ein deutlich hervorgehobener Link sein, wenn er unmittelbar zur vorgesehenen Widerrufsfunktion führt. Entscheidend sind Auffindbarkeit, eindeutige Beschriftung und eine Nutzung ohne unnötige Hindernisse.

Die erste Schaltfläche muss gut lesbar mit „Vertrag widerrufen“ oder einer gleichbedeutenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Bezeichnungen wie „Kontakt“, „Kundenservice“ oder „Serviceanfrage“ erfüllen die Anforderungen nicht, wenn daraus nicht klar hervorgeht, dass dort ein Widerruf erklärt werden kann. Die Funktion muss während der laufenden Widerrufsfrist ständig verfügbar und leicht zugänglich sein.

Nach dem ersten Klick muss der Kunde die für die Zuordnung notwendigen Angaben eingeben oder bestätigen können. Vorgesehen sind insbesondere:

  • Name des Verbrauchers;
  • Angaben zur Identifizierung des Vertrags, etwa Bestell-, Kunden- oder Vertragsnummer;
  • elektronische Kontaktmöglichkeit für die Eingangsbestätigung.

Danach folgt eine zweite, ebenfalls eindeutig bezeichnete Schaltfläche. Das Gesetz nennt dafür „Widerruf bestätigen“ oder eine gleichbedeutende Formulierung. Erst mit diesem zweiten Schritt wird die Widerrufserklärung übermittelt. Anschließend muss der Unternehmer den Eingang unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger, üblicherweise per E-Mail, bestätigen.

„Die Widerrufsfunktion muss gut lesbar mit ‚Vertrag widerrufen‘ oder einer anderen gleichbedeutenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein.“
(§ 356a BGB, geltende Anforderungen an die erste Stufe der Online-Widerrufsfunktion)

Ein Login darf nicht pauschal verlangt werden. Wurde die Bestellung als Gast ohne Kundenkonto aufgegeben, muss auch der Widerrufsbutton grundsätzlich ohne Anmeldung erreichbar sein. Nur wenn der Vertrag bereits ausschließlich nach Einrichtung eines Kundenkontos abgeschlossen werden konnte, darf die Funktion im geschützten Kontobereich bereitgestellt werden.

Widerrufsbutton fehlt im Onlineshop: So widerrufen Kunden trotzdem wirksam

Widerrufsbutton fehlt: Diese Beweise sollten sofort gesichert werden

Fehlt die vorgeschriebene Funktion, sollten Verbraucher nicht nur eine einzelne Bildschirmaufnahme anfertigen. Aussagekräftiger ist eine kurze, nachvollziehbare Dokumentation, aus der hervorgeht, welche Seiten geprüft wurden, wann die Prüfung erfolgte und dass keine eindeutige Widerrufsfunktion erreichbar war.

Sinnvoll sind folgende Nachweise:

  1. Screenshots der Startseite, des Footers, des Kundenkontos und der Seiten „Kontakt“, „Hilfe“, „Widerruf“ oder „Rückgabe“;
  2. vollständige Browseransicht mit sichtbarer Internetadresse sowie Datum und Uhrzeit;
  3. Bildschirmaufnahme der Navigation, wenn ein Link versteckt, fehlerhaft oder nur nach mehreren unnötigen Schritten erreichbar ist;
  4. Screenshot einer Fehlermeldung, eines nicht reagierenden Buttons oder einer abgebrochenen Formularübermittlung;
  5. gespeicherte Bestellbestätigung und Widerrufsbelehrung des Händlers.

Die Dokumentation ersetzt die Widerrufserklärung nicht. Sie belegt lediglich, dass der gesetzlich vorgesehene Übermittlungsweg fehlte oder nicht funktionierte.

Wer nur den fehlenden Button fotografiert, aber keinen Widerruf erklärt, wahrt dadurch keine Frist. Deshalb sollte die Beweissicherung unmittelbar mit einer alternativen, eindeutigen Erklärung verbunden werden.

So widerrufen Kunden ohne Button wirksam

Verbraucher sind nicht verpflichtet, den digitalen Widerrufsbutton zu verwenden. Die neue Funktion ergänzt die bisherigen Möglichkeiten, einen Widerruf gegenüber dem Unternehmen zu erklären. Fehlt der Button, kann die Erklärung weiterhin per E-Mail oder über das gesetzliche Muster-Widerrufsformular übermittelt werden.

Der Text muss den Entschluss zum Widerruf eindeutig erkennen lassen. Das Wort „Widerruf“ sollte ausdrücklich verwendet werden. Zusätzlich müssen genügend Angaben enthalten sein, damit das Unternehmen die Erklärung dem richtigen Kunden und Vertrag zuordnen kann.

Eine geeignete Formulierung lautet:

Hiermit widerrufe ich den von mir abgeschlossenen Vertrag über die Bestellung mit der Bestellnummer [Nummer]. Bitte bestätigen Sie mir den Eingang dieses Widerrufs unverzüglich per E-Mail.

Danach folgen Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Bestelldatum und gegebenenfalls das Datum des Warenerhalts. Eine Begründung ist nicht notwendig. Verbraucher müssen nicht erklären, warum sie die Ware nicht behalten oder die Dienstleistung nicht nutzen möchten.

Die Nachricht sollte an die in der Widerrufsbelehrung, im Impressum oder in der Bestellbestätigung angegebene E-Mail-Adresse gesendet werden. Sind mehrere Adressen vorhanden, kann der Widerruf zusätzlich an den Kundenservice und die allgemeine Geschäftsadresse geschickt werden. Maßgeblich bleibt, dass die Erklärung dem Unternehmen zugeht und dem Vertrag zugeordnet werden kann.

Bei der E-Mail sollten Kunden folgende Daten sichern:

  • vollständiger Nachrichtentext;
  • Absender- und Empfängeradresse;
  • Versanddatum und genaue Uhrzeit;
  • Betreffzeile mit Bestell- oder Vertragsnummer;
  • Anhänge;
  • automatische Eingangsantwort;
  • spätere Bestätigung oder sonstige Reaktion des Händlers.

Die Verbraucherzentrale empfiehlt, die Nachricht zu speichern oder auszudrucken und eine Eingangs- beziehungsweise Lesebestätigung anzufordern. Bleibt jede Bestätigung aus, sollte der Widerruf unverzüglich erneut über einen weiteren nachweisbaren Weg verschickt werden.

Warum ein Screenshot der gesendeten E-Mail allein nicht immer genügt

Im Streitfall trägt der Verbraucher das Risiko, den rechtzeitigen Widerruf und den Zugang der Erklärung nachweisen zu müssen. Eine im Ordner „Gesendet“ gespeicherte Nachricht dokumentiert zwar ihren Inhalt und den Versandvorgang, beweist aber nicht in jedem Fall zweifelsfrei, dass sie den Mailserver des Empfängers erreicht hat.

Hilfreich sind daher automatische Empfangsbestätigungen, Antworten des Kundenservices oder andere technische Nachweise. Die Verbraucherzentrale verweist zudem auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs: Im unternehmerischen Geschäftsverkehr gilt eine E-Mail grundsätzlich als zugegangen, wenn sie während der üblichen Geschäftszeiten auf dem Mailserver des Empfängers abrufbar bereitgestellt wurde. Entscheidend ist nicht, ob ein Mitarbeiter die Nachricht tatsächlich geöffnet hat.

„Heben Sie Beweise für den Widerruf gut auf und fordern Sie eine Bestätigung vom Vertragspartner.“
(Verbraucherzentrale, Verbraucherinformation zum wirksamen Widerruf per E-Mail und anderen Kommunikationswegen)

Reagiert der Händler nicht, kann eine erneute Erklärung per Einwurfeinschreiben zusätzlichen Beweiswert schaffen. Das Schreiben sollte denselben eindeutigen Widerrufstext enthalten.

Ein Einlieferungsbeleg allein dokumentiert allerdings zunächst nur die Aufgabe der Sendung; zusammen mit der dokumentierten Sendungsverfolgung und einer Kopie des Schreibens entsteht ein stärkerer Nachweis.

Widerrufsbutton fehlt im Onlineshop: So widerrufen Kunden trotzdem wirksam

Welche Widerrufsfrist normalerweise gilt

Bei vielen Onlinekäufen beträgt die gesetzliche Widerrufsfrist 14 Tage. Bei Waren beginnt sie grundsätzlich, sobald der Verbraucher oder ein von ihm bestimmter Dritter die Ware vollständig erhalten hat. Bei anderen Vertragsarten gelten abweichende Regeln für den Fristbeginn.

Zur Wahrung der Frist reicht es aus, dass der Widerruf rechtzeitig abgesendet wird. Wer den Button am letzten Tag der Frist nutzt, muss den zweiten Bestätigungsschritt noch innerhalb der Frist abschließen. Bei einer alternativen Erklärung sollte die E-Mail ebenfalls spätestens am letzten Tag abgesendet werden. Das Europäische Verbraucherzentrum weist darauf hin, dass die Eingangsbestätigung beim Button gerade als Nachweis für die fristgerechte Erklärung dient.

Wurde der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht informiert, kann sich die Frist auf zwölf Monate und 14 Tage verlängern. Nach Darstellung des Europäischen Verbraucherzentrums gilt diese Verlängerung seit der Neuregelung auch dann, wenn der Unternehmer nicht ordnungsgemäß über die Widerrufsfunktion informiert hat. Das bloße Fehlen des Buttons führt für den einzelnen Vertrag dagegen nicht automatisch zu einer eigenständigen zusätzlichen Rechtsfolge.

Diese Unterscheidung ist entscheidend: Ein technisch fehlender Button und eine fehlerhafte oder unterlassene gesetzliche Information über das Widerrufsrecht sind nicht in jedem Fall dasselbe. Verbraucher sollten deshalb die erhaltene Widerrufsbelehrung zusammen mit der Bestellbestätigung sichern.

Wann kein gesetzliches Widerrufsrecht besteht

Auch bei Onlinebestellungen gibt es gesetzliche Ausnahmen. Die Verbraucherzentrale nennt unter anderem Eintrittskarten, individuell angefertigte Waren und schnell verderbliche Lebensmittel. Bei digitalen Inhalten oder bereits begonnenen Dienstleistungen kann das Widerrufsrecht unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen vorzeitig erlöschen.

Ein fehlender Button erzeugt in solchen Fällen kein Widerrufsrecht, das nach den gesetzlichen Vorschriften nicht besteht. Verbraucher sollten daher zuerst prüfen, ob ihr Vertrag grundsätzlich widerrufbar ist. Erst danach stellt sich die Frage, auf welchem Weg der Widerruf erklärt werden kann.

Bei Teilwiderrufen ist zusätzliche Vorsicht erforderlich. Händler müssen nach Angaben des Europäischen Verbraucherzentrums über die neue Funktion nicht zwingend ermöglichen, nur einzelne Artikel einer einheitlichen Bestellung auszuwählen. Sie können eine solche Option freiwillig anbieten. Wer lediglich einen Teil der Bestellung widerrufen möchte, sollte die betroffenen Artikel deshalb in der E-Mail exakt benennen.

Was der Händler nach dem Widerruf bestätigen muss

Bei Nutzung des gesetzlichen Widerrufsbuttons muss der Händler unverzüglich eine Bestätigung übermitteln. Diese bestätigt zunächst nur, dass die Erklärung eingegangen ist. Sie entscheidet nicht abschließend darüber, ob tatsächlich ein Widerrufsrecht bestand oder ob die Erklärung rechtzeitig erfolgte.

„Der Widerrufsbutton kommt – und er wird das Leben für Verbraucherinnen und Verbraucher einfacher machen.“
(Bundesverbraucherschutzministerin Stefanie Hubig, Regierungsnewsletter vom 12. Februar 2026 zur Einführung der Funktion)

Auch nach einem Widerruf per E-Mail sollten Verbraucher ausdrücklich eine Eingangsbestätigung verlangen. Antwortet der Händler lediglich mit allgemeinen Rücksendehinweisen, sollte auch diese Nachricht gespeichert werden. Sie kann belegen, dass das Unternehmen die Erklärung erhalten und dem Vorgang zugeordnet hat.

Die Ware sollte anschließend entsprechend den gesetzlichen Regeln und den zulässigen Rücksendeinformationen des Händlers zurückgeschickt werden. Der Widerruf und die Rücksendung sind jedoch zwei getrennte Vorgänge: Die bloße Rücksendung ohne eindeutige Erklärung genügt nicht als sicherer Widerruf.

Fehlender oder versteckter Button: Wo Verbraucher den Verstoß melden können

Ein Unternehmen, das trotz bestehender Pflicht keinen Widerrufsbutton bereitstellt, verstößt gegen geltendes Recht und muss mit wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen rechnen. Das Europäische Verbraucherzentrum nennt das Fehlen der Funktion zudem als mögliches Warnsignal bei der Bewertung eines Anbieters.

Verbraucher können den Sachverhalt ihrer regionalen Verbraucherzentrale melden. Dafür sollten sie die Internetadresse des Shops, Screenshots, Bestelldatum, Art des Vertrags und die bisherige Kommunikation bereitstellen. Die Verbraucherzentrale bietet ein Beschwerdeformular an, über das Erfahrungen und mögliche Verstöße übermittelt werden können.

Bei grenzüberschreitenden Käufen innerhalb der Europäischen Union kann das Europäische Verbraucherzentrum Deutschland Ansprechpartner sein. Die Buttonpflicht beruht zwar auf EU-Recht, ihre konkrete Durchsetzung hängt jedoch von der Umsetzung und dem jeweils anwendbaren nationalen Recht ab. Für Verträge, auf die deutsches Recht anwendbar ist, gilt die deutsche Regelung seit dem 19. Juni 2026 auch gegenüber entsprechend auf Deutschland ausgerichteten ausländischen Shops.

Konkreter Ablauf für Kunden

Wer nach dem 19. Juni 2026 keinen Widerrufsbutton findet, sollte in dieser Reihenfolge handeln:

  1. Website, App, Footer, Kundenkonto und Hilfeseiten mit URL, Datum und Uhrzeit dokumentieren.
  2. Widerrufsbelehrung sowie Bestell- oder Vertragsbestätigung speichern.
  3. Widerruf sofort eindeutig per E-Mail erklären und Bestellnummer, Name sowie Vertragsgegenstand angeben.
  4. Eingangs- und Lesebestätigung anfordern.
  5. Gesendete Nachricht, automatische Antworten und sämtliche Reaktionen sichern.
  6. Ohne Bestätigung den Widerruf unverzüglich über einen weiteren nachweisbaren Weg wiederholen.
  7. Den fehlenden oder defekten Button bei einer Verbraucherzentrale melden.

Die sicherste Vorgehensweise besteht nicht darin, auf eine Reaktion des Shops zu warten. Fristwahrung, eindeutige Erklärung und belastbare Dokumentation sollten parallel erfolgen.

Damit bleibt ein Widerruf auch dann möglich, wenn der Onlineshop seine gesetzliche digitale Funktion nicht bereitstellt. Der fehlende Button darf Verbraucher nicht davon abhalten, ihr bestehendes Recht innerhalb der maßgeblichen Frist auf einem anderen zulässigen Weg auszuüben.

Sie können dies und weitere nützliche Informationen auf unserer Website nachlesen. Wir empfehlen Ihnen außerdem die Lektüre folgender Artikel: Fake-Paket-SMS von DHL, Hermes oder DPD erkennen: Diese Links niemals öffnen

Das könnte dir auch gefallen