Recht auf Reparatur gilt in Deutschland seit dem 31. Juli 2026 mit deutlich konkreteren Ansprüchen für Verbraucher. Wer ein Smartphone, Tablet, eine Waschmaschine, einen Kühlschrank oder bestimmte andere erfasste Produkte besitzt, kann sich nach Ablauf beziehungsweise außerhalb der gesetzlichen Verkäuferhaftung unter bestimmten Voraussetzungen direkt an den Hersteller wenden und eine Reparatur verlangen, wie die Redaktion von Techify.de. Die Grundlage bildet die EU-Richtlinie 2024/1799, die Deutschland inzwischen in nationales Recht umgesetzt hat. Entscheidend ist dabei: Das neue Recht bedeutet weder kostenlose Reparaturen für jedes Gerät noch eine pauschale Garantieverlängerung für sämtliche Elektronik.
Für Käufer bringt die Reform trotzdem eine wesentliche Veränderung. Hersteller bestimmter Produktgruppen müssen Reparaturen grundsätzlich zu einem angemessenen Preis anbieten, Informationen über ihre Reparaturleistungen bereitstellen und dürfen eine Reparatur nicht allein deshalb ablehnen, weil zuvor bereits eine unabhängige Werkstatt am Gerät gearbeitet hat. Gleichzeitig wurde das Gewährleistungsrecht verändert: Bei Kaufverträgen ab dem 31. Juli 2026 verlängert sich die Frist für Mängelansprüche einmalig um zwölf Monate, wenn sich der Verbraucher innerhalb der regulären Gewährleistungszeit für eine Reparatur entscheidet. Aus den üblichen zwei Jahren können damit drei Jahre werden.
Recht auf Reparatur 2026: Was sich für Käufer in Deutschland konkret geändert hat
Die zentrale Neuerung ist ein eigenständiger Reparaturanspruch gegenüber dem Hersteller für bestimmte Waren. Dieser Anspruch steht neben den bisherigen Rechten gegenüber dem Verkäufer und kann insbesondere dann relevant sein, wenn die gesetzliche Gewährleistung nicht greift oder bereits abgelaufen ist. Nach Angaben der Verbraucherzentralen kann das neue Recht sogar bei einem selbst verursachten Defekt relevant sein – dann allerdings grundsätzlich gegen Bezahlung. Hersteller müssen eine erfasste Ware reparieren, sofern eine Reparatur technisch möglich ist. Die Reparatur darf kostenlos oder gegen einen angemessenen Preis durchgeführt werden und muss innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgen.
Das neue System trennt damit deutlicher zwischen kostenloser Mängelbeseitigung durch den Verkäufer und einer möglicherweise kostenpflichtigen Reparatur durch den Hersteller.
Die EU-Regeln verlangen außerdem, dass Hersteller Informationen über ihre Reparaturleistungen leicht zugänglich und kostenlos zur Verfügung stellen. Für typische Reparaturen sollen Verbraucher auch indikative Preise finden können. Ersatzteile und notwendige Werkzeuge, die aufgrund einschlägiger EU-Vorschriften bereitgestellt werden müssen, dürfen nicht zu Preisen angeboten werden, die eine Reparatur faktisch unattraktiv machen. Hardware- oder Softwaremechanismen, die unabhängige Reparaturen ohne legitimen Grund behindern, sind ebenfalls problematisch.
„Reparieren ist besser als Wegwerfen.“
— Bundesjustizministerin Stefanie Hubig bei der ersten Beratung des Umsetzungsgesetzes im Deutschen Bundestag am 20. Mai 2026.
Hubig erklärte im Bundestag außerdem, der neue Anspruch solle auch nach der Gewährleistungszeit greifen und Reparaturen zu einem fairen Preis ermöglichen. Das deutsche Umsetzungsgesetz wurde am 22. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht; die zentralen verbraucherrechtlichen Änderungen gelten für entsprechende Kaufverträge seit Ende Juli.
Gewährleistung, Garantie und Recht auf Reparatur sind drei unterschiedliche Dinge
Gerade bei Smartphones und Haushaltsgeräten werden Gewährleistung, Garantie und Reparaturrecht häufig vermischt. Rechtlich sind die drei Instrumente jedoch voneinander zu trennen. Die gesetzliche Gewährleistung richtet sich grundsätzlich gegen den Verkäufer und betrifft Mängel, deren Ursache bereits bei Übergabe vorhanden war.
Die Garantie ist dagegen eine freiwillige zusätzliche Zusage des Herstellers oder Händlers mit eigenen Bedingungen. Das neue Recht auf Reparatur richtet sich bei den erfassten Produktgruppen grundsätzlich gegen den Hersteller und kann länger bestehen als die normale Gewährleistungsfrist.
| Situation | Ansprechpartner | Kosten | Typische Frist |
|---|---|---|---|
| Mangel innerhalb der gesetzlichen Gewährleistung | Verkäufer | grundsätzlich kostenlos | regulär 2 Jahre |
| Reparatur als Gewährleistungsmaßnahme bei Kauf ab 31.07.2026 | Verkäufer | kostenlos | Frist kann einmalig auf bis zu 3 Jahre steigen |
| Freiwillige Garantie | Hersteller oder Verkäufer laut Garantiebedingungen | abhängig von Bedingungen | individuell |
| Neues Recht auf Reparatur | Hersteller bzw. Bevollmächtigter/Importeur | angemessener Preis möglich | produktabhängig, teils 7 oder 10 Jahre |
| Reparatur durch freie Werkstatt | freie Werkstatt | nach Vereinbarung | keine allgemeine gesetzliche Pauschalfrist |
Die Verlängerung auf drei Jahre darf deshalb nicht als neue pauschale Dreijahresgarantie verstanden werden. Für Kaufverträge ab dem 31. Juli 2026 wird die Verjährungsfrist für Mängelansprüche einmalig um zwölf Monate verlängert, wenn die Reparatur als Nacherfüllung gewählt wird.
Die zwölfmonatige Beweislastumkehr bleibt dagegen unverändert: Nach dem ersten Jahr wird es für Verbraucher weiterhin schwieriger, nachzuweisen, dass die Ursache des Mangels bereits bei Übergabe bestand.
Welche Geräte fallen unter das Recht auf Reparatur
Das Recht auf Reparatur gilt nicht automatisch für jedes elektronische Produkt im Haushalt. Die EU-Richtlinie knüpft die Herstellerpflicht an Produktgruppen, für die bereits europäische Anforderungen zur Reparierbarkeit existieren. In Anhang II der Richtlinie sind unter anderem Waschmaschinen, Waschtrockner, Geschirrspüler, Kühlgeräte, elektronische Displays, Staubsauger, Server und Datenspeicherprodukte sowie Mobiltelefone, schnurlose Telefone und Slate-Tablets aufgeführt.
Hinzu kommen Haushaltswäschetrockner und Waren mit bestimmten Batterien für leichte Verkehrsmittel. Die Liste kann künftig erweitert werden, sobald für weitere Produktgruppen entsprechende EU-Reparierbarkeitsanforderungen beschlossen werden.
Für Verbraucher besonders relevant sind derzeit:
- Smartphones;
- Tablets beziehungsweise sogenannte Slate-Tablets;
- schnurlose Telefone;
- Waschmaschinen und Waschtrockner;
- Geschirrspüler;
- Kühlschränke und andere erfasste Kühlgeräte;
- Fernseher und Monitore beziehungsweise elektronische Displays;
- Wäschetrockner;
- Staubsauger;
- bestimmte Server und Datenspeicherprodukte;
- bestimmte Produkte mit Batterien für leichte Verkehrsmittel.
Ein kaputtes Notebook fällt deshalb nicht allein deshalb automatisch unter denselben Reparaturanspruch wie ein Smartphone. Entscheidend ist die konkrete Produktkategorie und ob für diese auf EU-Ebene Reparierbarkeitsanforderungen bestehen. Die Europäische Kommission kann die Liste künftig ergänzen.

Smartphone kaputt: Was das neue Recht praktisch bedeutet
Bei Smartphones wird die Reform besonders sichtbar. Für entsprechende Geräte gelten bereits europäische Ökodesign-Vorgaben; die einschlägige Verordnung gilt seit dem 20. Juni 2025. Laut Verbraucherzentrale müssen Ersatzteile für Smartphones grundsätzlich sieben Jahre ab dem Zeitpunkt verfügbar bleiben, an dem das letzte Exemplar des jeweiligen Modells in Verkehr gebracht wurde. Je nach Ersatzteil soll die Lieferung innerhalb von fünf oder zehn Arbeitstagen möglich sein.
Wer beispielsweise ein Smartphone besitzt, dessen Akku, Kamera oder ein anderes reparierbares Bauteil defekt ist, kann daher nicht nur auf die klassische Herstellergarantie schauen. Zunächst sollte geprüft werden, ob noch ein kostenloser Gewährleistungsanspruch gegen den Händler besteht. Ist dies nicht der Fall, kommt der neue Reparaturanspruch gegenüber dem Hersteller in Betracht. Welche technische Ursache tatsächlich vorliegt, sollte allerdings vor einem kostenpflichtigen Teiletausch geklärt werden.
Bei einem iPhone kann beispielsweise eine Warnung nach einem Bauteiltausch bedeuten, dass ein Ersatzteil nicht vollständig verifiziert oder kalibriert wurde. Welche Statusmeldungen Apple verwendet und warum ein funktionierendes Teil trotzdem als unbekannt erscheinen kann, zeigt die Anleitung „iPhone zeigt ‚Teil nicht erkannt‘ nach Reparatur: Was die Meldung bei Akku und Kamera bedeutet“. Die Seite wurde geprüft und ist erreichbar.
Nicht jeder scheinbare Hardwarefehler erfordert allerdings sofort eine Werkstatt. Bleibt ein iPhone beispielsweise bei 80 Prozent Akkuladung stehen, können auch Ladeoptimierung, Temperatursteuerung oder ein bewusst gesetztes Ladelimit dahinterstecken.
Vor einem Akkutausch lohnt deshalb die technische Prüfung der Ursachen, wie sie im Ratgeber „iPhone lädt nicht über 80 Prozent: Ladeoptimierung, Temperatur und Akku prüfen“ beschrieben wird.
Muss der Hersteller jetzt jedes defekte Gerät kostenlos reparieren
Nein. Das gehört zu den wichtigsten Einschränkungen des neuen Rechts auf Reparatur. Außerhalb der Gewährleistung darf der Hersteller für eine Reparatur ein Entgelt verlangen. Der Preis muss allerdings angemessen sein und darf nicht so ausgestaltet werden, dass Verbraucher faktisch von der Reparatur abgehalten werden. Arbeitszeit, Ersatzteile und ein wirtschaftlicher Gewinn des Unternehmens können grundsätzlich Teil des Preises sein.
Hersteller der betroffenen Waren sollen außerdem auf einer frei zugänglichen Website Informationen über typische Reparaturpreise bereitstellen. Dadurch können Kunden besser entscheiden, ob sich eine Reparatur gegenüber einem Neukauf wirtschaftlich lohnt. Eine starre EU-Preisgrenze gibt es dagegen nicht. Auch eine gesetzliche Vorgabe, wonach eine Reparatur höchstens beispielsweise 30 oder 50 Prozent des Neupreises kosten dürfte, existiert in der Richtlinie nicht.
Praktisch sollte ein Verbraucher vor der Beauftragung deshalb mindestens dokumentieren:
- genaue Modellbezeichnung und Seriennummer;
- Kaufdatum und Rechnung;
- Datum, an dem der Defekt auftrat;
- Beschreibung des Fehlers;
- Fotos oder Videos des Defekts, wenn sinnvoll;
- bisherige Reparaturen;
- vorhandene Hersteller- oder Händlerkorrespondenz;
- Kostenvoranschlag beziehungsweise angegebener Reparaturpreis.
Wer bei einem Smartphone zunächst nicht sicher ist, ob tatsächlich ein Hardwarefehler vorliegt, sollte softwareseitige Ursachen ausschließen. Bei der iPhone-Meldung „Mobilfunkaktualisierung fehlgeschlagen“ empfiehlt Apple beispielsweise zunächst eine erneute Installation der aktuellen Software.
Erst wenn Software, Netzbetreiber-Einstellungen und Mobilfunkvertrag als Ursache ausscheiden, kann eine Hardwarediagnose beziehungsweise Reparatur erforderlich werden. Eine entsprechende Schritt-für-Schritt-Prüfung gibt es unter „iPhone meldet ‚Mobilfunkaktualisierung fehlgeschlagen‘: Wann ein Update reicht und wann eine Reparatur nötig ist“.
Ersatzteile müssen länger verfügbar sein – aber die Fristen unterscheiden sich
Ein praktischer Kern der Reform sind Ersatzteile. Ein theoretisches Reparaturrecht bringt wenig, wenn ein Hersteller drei Jahre nach Produktionsende kein Display, keine Pumpe oder keinen Akku mehr liefern kann. Für mehrere Produktgruppen bestanden deshalb schon vor dem neuen deutschen Reparaturgesetz europäische Verpflichtungen zur Ersatzteilversorgung. Diese Vorgaben werden nun mit dem Reparaturanspruch verzahnt.
Nach den von der Verbraucherzentrale zusammengetragenen geltenden Vorgaben unterscheiden sich die Zeiträume deutlich:
| Produktgruppe | Ersatzteilpflicht eingeführt | Bereitstellung nach letztem Inverkehrbringen | Vorgesehene Lieferzeit |
| Waschmaschinen | 01.03.2021 | 10 Jahre | 15 Arbeitstage |
| Geschirrspüler | 01.03.2021 | je nach Teil 7 oder 10 Jahre | 15 Arbeitstage |
| Kühlschränke/Kühlgeräte | 01.03.2021 | je nach Teil 7 oder 10 Jahre | 15 Arbeitstage |
| Fernseher/Monitore | 01.03.2021 | 7 Jahre | 15 Arbeitstage |
| Wäschetrockner | 01.07.2025 | 10 Jahre | 15 Arbeitstage |
| Smartphones/Tablets/schnurlose Telefone | 20.06.2025 | 7 Jahre | je nach Teil 5 oder 10 Arbeitstage |
Diese Fristen beginnen nicht automatisch am persönlichen Kaufdatum des Kunden. Maßgeblich ist bei den genannten Ersatzteilvorgaben vielmehr das letzte Inverkehrbringen des jeweiligen Modells. Ein Smartphone-Modell, dessen letztes Exemplar beispielsweise Ende 2027 angeboten wurde, kann deshalb noch Jahre später unter die entsprechende Teileversorgung fallen.
Für Staubsauger, bestimmte Akkus sowie einige Server- und Datenspeicherprodukte besteht nach Angaben der Verbraucherzentralen derzeit zwar eine Reparaturpflicht im relevanten Rechtsrahmen, aber nicht zwingend dieselbe ausdrückliche Ersatzteil-Vorhaltepflicht wie bei Smartphones oder Waschmaschinen.
„Reparierbar“ und „jedes Ersatzteil muss zehn Jahre erhältlich sein“ sind daher rechtlich nicht dasselbe.
Dürfen unabhängige Werkstätten und gebrauchte Ersatzteile weiterhin genutzt werden?
Ja. Die Richtlinie soll gerade verhindern, dass Reparaturen ausschließlich über geschlossene Herstellersysteme möglich sind. Hersteller dürfen Reparaturen nicht allein deshalb verweigern, weil zuvor eine andere Werkstatt oder eine andere Person das Gerät repariert hat. Verbraucher können außerdem grundsätzlich einen Reparateur ihrer Wahl aufsuchen.
Bei den erfassten Produkten dürfen Hersteller auch die Verwendung geeigneter Originalteile, gebrauchter Originalteile, kompatibler Ersatzteile oder bestimmter mittels 3D-Druck hergestellter Teile nicht ohne sachlichen Grund technisch blockieren. Voraussetzung bleibt, dass die Teile die einschlägigen Sicherheits- und sonstigen gesetzlichen Anforderungen erfüllen und keine Rechte am geistigen Eigentum verletzt werden. Die Regeln verbieten also nicht jede technische Teileprüfung; sie richten sich gegen unbegründete Reparaturhindernisse.
Hersteller dürfen eine Reparatur nicht „solely“ deshalb verweigern, weil zuvor andere Reparierende tätig waren.
— Artikel 5 Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2024/1799.
Gerade bei Smartphones ist diese Abgrenzung relevant. Betriebssysteme können nach einer Reparatur weiterhin Informationen über ausgetauschte Komponenten anzeigen. Eine solche technische Kennzeichnung bedeutet nicht automatisch, dass eine Reparatur gesetzlich unzulässig war oder dass nur eine Herstellerwerkstatt verwendet werden durfte. Beim iPhone können beispielsweise gebrauchte Originalteile, Drittanbieterkomponenten und noch nicht abgeschlossene Kalibrierungen unterschiedliche Statusmeldungen erzeugen.

Was Käufer bei einem Defekt jetzt konkret tun sollten
Der sinnvollste Weg hängt davon ab, wann das Produkt gekauft wurde, wie der Schaden entstanden ist und welche Produktgruppe betroffen ist. Innerhalb der gesetzlichen Gewährleistung sollte zunächst der Verkäufer kontaktiert werden. Dort können Verbraucher bei einem Sachmangel grundsätzlich kostenlose Nacherfüllung verlangen. Für Käufe ab dem 31. Juli 2026 ist die Reparatur besonders interessant, weil sich bei entsprechender Wahl die Frist für Mängelansprüche einmalig um zwölf Monate verlängern kann.
Ist die Gewährleistung abgelaufen oder liegt beispielsweise ein selbst verursachter Defekt vor, sollte geprüft werden, ob das Gerät unter den neuen Reparaturanspruch fällt. In diesem Fall kann der Hersteller die Reparatur zwar berechnen, muss sie aber grundsätzlich ermöglichen, sofern eine Reparatur technisch möglich ist und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Die Reihenfolge kann in der Praxis so aussehen:
- Kaufbeleg und Kaufdatum prüfen.
- Defekt möglichst genau dokumentieren.
- Klären, ob noch Gewährleistung besteht.
- Bei Gewährleistung zuerst den Verkäufer kontaktieren.
- Bei einem erfassten Gerät außerhalb der Gewährleistung den Hersteller nach dem Reparaturangebot fragen.
- Preis, Ersatzteile, Arbeitskosten und Bearbeitungsdauer schriftlich festhalten.
- Bei Zweifel einen Vergleich mit unabhängigen Reparaturbetrieben einholen.
- Alte oder bereits ersetzte Teile und Rechnungen dokumentieren.
- Bei Smartphones vor der Abgabe ein vollständiges Backup erstellen.
- Bei Streitfällen Verbraucherberatung oder rechtliche Beratung nutzen.
Wenn der Hersteller außerhalb der EU sitzt, muss der Reparaturanspruch nicht zwangsläufig ins Leere laufen. Nach der Richtlinie kann die Verpflichtung je nach Vertriebsstruktur auf einen bevollmächtigten Vertreter, Importeur oder schließlich den Distributor innerhalb der EU übergehen.
Was passiert, wenn eine Reparatur nicht funktioniert
Auch ein ausgeführter Reparaturauftrag beendet die Angelegenheit nicht automatisch. Funktioniert das Produkt danach weiterhin nicht ordnungsgemäß, können weitere Ansprüche entstehen. Die Verbraucherzentralen nennen unter anderem die erneute Reparatur, eine teilweise Rückforderung von Reparaturkosten oder – wenn der verpflichtete Hersteller die Reparatur verweigert – unter bestimmten Voraussetzungen die Beauftragung eines anderen Unternehmens mit anschließender Kostenerstattung. Welche Möglichkeit greift, hängt vom konkreten Vertrags- und Reparaturverlauf ab.
Hinzu kommt eine grundlegende Änderung des Kaufrechts: Wenn eine Ware nicht reparierbar ist, obwohl Verbraucher bei Produkten dieser Art eine Reparierbarkeit erwarten dürfen, kann die fehlende Reparierbarkeit künftig selbst einen Sachmangel darstellen. Die Bundesregierung nennt dies ausdrücklich als Bestandteil der neuen Regeln. Damit verschiebt sich die Reparierbarkeit von einer bloßen Produkteigenschaft stärker in Richtung eines rechtlich relevanten Qualitätsmerkmals.
„Wenn sich das Handy nicht reparieren lässt, obwohl das eigentlich möglich sein sollte“, kann dies künftig einen Sachmangel begründen.
— Stefanie Hubig im Deutschen Bundestag, 20. Mai 2026.
Das bedeutet allerdings nicht, dass jedes Gerät unbegrenzt reparierbar sein muss. Die Verpflichtung gilt nur innerhalb des einschlägigen Produkt- und Rechtsrahmens und entfällt, wenn eine Reparatur tatsächlich unmöglich ist.
Europäische Reparaturplattform soll die Werkstattsuche erleichtern
Die Reform endet nicht beim Hersteller. Die EU-Richtlinie sieht zusätzlich eine europäische Onlineplattform vor, über die Verbraucher geeignete Reparaturbetriebe suchen können. Die gemeinsame technische Oberfläche soll nach der Richtlinie bis zum 31. Juli 2027 entwickelt werden. Mitgliedstaaten können entweder nationale Bereiche innerhalb dieser Plattform nutzen oder auf bestehende nationale Systeme verweisen, sofern diese die gesetzlichen Anforderungen erfüllen.
Geplant sind unter anderem Suchfunktionen nach Produktart und Standort, Angaben zur voraussichtlichen Reparaturdauer sowie Informationen darüber, ob während der Reparatur ein Ersatzgerät angeboten wird. Auch Transport-, Installations- und Abholleistungen können dort dargestellt werden. Die Nutzung der nationalen Bereiche soll für Verbraucher kostenlos sein.
Bis diese Infrastruktur vollständig verfügbar ist, müssen Verbraucher Werkstätten weiterhin selbst vergleichen. Ein schriftlicher Kostenvoranschlag bleibt dabei sinnvoll, insbesondere wenn Diagnose, Versand und Reparatur separat berechnet werden.
Häufige Fragen zum Recht auf Reparatur
Seit wann gilt das Recht auf Reparatur in Deutschland?
Die neuen zentralen Regelungen gelten seit dem 31. Juli 2026. Deutschland hat damit die Richtlinie (EU) 2024/1799 umgesetzt. Das Umsetzungsgesetz wurde im Juli 2026 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Wird die Gewährleistung jetzt generell auf drei Jahre verlängert?
Nein. Für Kaufverträge ab dem 31. Juli 2026 kann sich die Frist einmalig um zwölf Monate verlängern, wenn im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung eine Reparatur als Nacherfüllung gewählt wird. Ohne diesen Reparaturfall bleibt es grundsätzlich bei der regulären Zweijahresfrist.
Muss der Hersteller die Reparatur kostenlos durchführen?
Außerhalb der gesetzlichen Gewährleistung grundsätzlich nicht. Der Hersteller darf einen angemessenen Preis verlangen. Die Kosten dürfen jedoch nicht so angesetzt werden, dass sie Verbraucher faktisch von der Reparatur abhalten.
Gilt das Recht auf Reparatur auch für ältere Geräte?
Teilweise ja. Der Reparaturanspruch kann auch bei Produkten relevant sein, die bereits vor dem 31. Juli 2026 gekauft wurden. Entscheidend sind unter anderem die Produktgruppe und die jeweiligen europäischen Reparatur- beziehungsweise Ersatzteilvorgaben. Die Änderungen der Gewährleistungsfrist gelten dagegen für Kaufverträge ab dem 31. Juli 2026.
Darf ich weiterhin eine freie Werkstatt nutzen?
Ja. Verbraucher dürfen grundsätzlich einen Reparaturbetrieb ihrer Wahl beauftragen. Ein Hersteller darf eine spätere Reparatur nicht allein deshalb verweigern, weil zuvor eine unabhängige Werkstatt oder eine andere Person das Gerät repariert hat.
Welche Geräte sind derzeit besonders relevant?
Zu den erfassten Gruppen zählen unter anderem Smartphones, Tablets, schnurlose Telefone, Waschmaschinen, Geschirrspüler, Kühlgeräte, elektronische Displays, Wäschetrockner, Staubsauger sowie bestimmte Server-, Datenspeicher- und Batterieprodukte. Die Liste kann durch weitere EU-Vorschriften erweitert werden.
Seit Ende Juli 2026 ist die Reparatur damit nicht mehr allein eine Frage von Garantiebedingungen oder Kulanz. Bei zahlreichen Geräten gibt es einen gesetzlichen Anspruch gegenüber dem Hersteller, während eine gewählte Reparatur innerhalb der Gewährleistung für neue Kaufverträge zusätzliche zwölf Monate Mängelhaftung bringen kann. Für Käufer bleibt jedoch entscheidend, zuerst zwischen Händlergewährleistung, freiwilliger Garantie und dem neuen Herstelleranspruch zu unterscheiden – denn Ansprechpartner, Kosten und Fristen sind jeweils andere.
Sie können dies und weitere nützliche Informationen auf unserer Website nachlesen. Wir empfehlen Ihnen außerdem die Lektüre folgender Artikel: Apple Pay: „Karte konnte nicht hinzugefügt werden“ – diese Ursachen liegen nicht immer bei der Bank
