ADDW wird seit dem 7. Juli 2026 für alle erstmals zugelassenen neuen Pkw, Transporter, Lastwagen und Busse in der Europäischen Union relevant. Das Advanced Driver Distraction Warning System überwacht während der Fahrt, ob der Blick des Fahrers über einen definierten Zeitraum von der eigentlichen Fahraufgabe abgewendet bleibt. Erkennt das Fahrzeug eine längere visuelle Ablenkung, muss es mit einer sichtbaren und zusätzlich akustischen oder haptischen Warnung reagieren, berichtet die Redaktion von Techify. Die technische Grundlage bilden die EU-Verordnung 2019/2144 und die Delegierte Verordnung 2023/2590 mit konkreten Prüf- und Warnkriterien.
Für Deutschland bedeutet die neue Stufe der Regelung nicht, dass ältere Autos nachgerüstet oder stillgelegt werden müssen. Betroffen sind Fahrzeuge, die nach dem Stichtag neu zugelassen werden und unter die entsprechenden EU-Fahrzeugklassen fallen. Neue Fahrzeugtypen mussten die Technik bereits seit dem 7. Juli 2024 erfüllen; seit dem 7. Juli 2026 gilt die Vorgabe auch für neu zugelassene Fahrzeuge bestehender Baureihen.
Damit wird die Fahrerbeobachtung von einer modellabhängigen Komfortfunktion zu einem regulär vorgeschriebenen Sicherheitssystem.
Was ADDW im Auto tatsächlich beobachtet
ADDW steht für „Advanced Driver Distraction Warning“, also ein fortgeschrittenes Warnsystem bei Ablenkung des Fahrers. Die Technik soll feststellen, ob die visuelle Aufmerksamkeit noch auf den Verkehr und die Bedienung des Fahrzeugs gerichtet ist. Dafür können Kameras im Cockpit, Infrarotsensoren oder technisch gleichwertige Systeme eingesetzt werden. Typische Messgrößen sind Blickrichtung, Kopfhaltung und die Dauer einer Blickabwendung. Die EU schreibt nicht für jedes Fahrzeug ein identisches Kameramodul vor, sondern legt fest, welche Leistung das Gesamtsystem bei der Typgenehmigung erreichen muss.
In der Praxis befindet sich eine Fahrerbeobachtungskamera häufig oberhalb der Lenksäule, im digitalen Kombiinstrument, am Armaturenbrett oder in der Nähe des Rückspiegels. Infrarotbeleuchtung ermöglicht die Erkennung der Augen auch bei Dunkelheit, wechselndem Licht oder Sonnenbrillen, soweit das jeweilige System dafür ausgelegt ist.
Die Software berechnet anschließend, in welchen Bereich der Fahrer blickt und wie lange diese Blickrichtung anhält. Eine einzelne kurze Bewegung zum Außenspiegel, zur Geschwindigkeitsanzeige oder zur Navigation soll dabei nicht automatisch eine Warnung auslösen.
„An ADDW system shall determine when the driver’s visual attention is not directed towards the driving tasks.“
— Delegierte Verordnung (EU) 2023/2590 zu den technischen ADDW-Anforderungen.
Die Verordnung unterscheidet mehrere Blickbereiche. Besonders relevant ist der nach unten gerichtete Bereich, zu dem je nach Fahrzeuggeometrie der Schoß, Teile der Mittelkonsole, der Beifahrerfußraum und tiefer liegende Bedienelemente gehören können. Dort schaut ein Fahrer typischerweise hin, wenn er ein Smartphone bedient, einen Gegenstand sucht oder länger durch Untermenüs des Infotainments navigiert. Der genaue Bereich wird für die technische Prüfung anhand festgelegter Referenzpunkte im Fahrzeug bestimmt.
Diese Signale können für die Erkennung genutzt werden
- Richtung der Augen beziehungsweise der visuellen Blickachse;
- Kopfposition und Drehung des Kopfes;
- Dauer einer zusammenhängenden Blickabwendung;
- Geschwindigkeit des Fahrzeugs;
- Position der betrachteten Cockpit- oder Innenraumzone;
- Funktionsfähigkeit und Sichtfeld der Kamera;
- Lichtverhältnisse im Innenraum;
- Wiederholung oder Fortdauer einer erkannten Ablenkung.
ADDW bewertet damit grundsätzlich nicht, warum ein Fahrer wegschaut. Das System erkennt zunächst nur eine definierte Blickrichtung über eine bestimmte Zeit. Ob der Fahrer ein Smartphone liest, eine Tasche öffnet, das Navigationsmenü bedient oder einen heruntergefallenen Gegenstand sucht, lässt sich aus der vorgeschriebenen Basisfunktion nicht zwingend ableiten.

Ab wann die Fahrerüberwachung Pflicht ist
Die Einführung erfolgt in zwei regulatorischen Stufen. Seit dem 7. Juli 2024 müssen neue Fahrzeugtypen in der EU über ein zugelassenes ADDW-System verfügen. Ein neuer Fahrzeugtyp ist eine neu genehmigte Baureihe oder eine Variante, für die eine neue EU-Typgenehmigung erforderlich ist. Seit dem 7. Juli 2026 gilt die Ausstattungspflicht darüber hinaus für alle neu zugelassenen Fahrzeuge der betroffenen Klassen, selbst wenn die jeweilige Baureihe bereits vor 2024 typgenehmigt wurde.
| Fahrzeug oder Situation | ADDW-Pflicht |
|---|---|
| Neuer Fahrzeugtyp mit Typgenehmigung ab 7. Juli 2024 | Ja |
| Neuwagen mit Erstzulassung ab 7. Juli 2026 | Ja |
| Bereits zugelassener Gebrauchtwagen | Nein |
| Gebrauchtwagen mit Halterwechsel nach dem Stichtag | Keine automatische Nachrüstpflicht |
| Pkw, Transporter, Lkw und Busse der erfassten EU-Klassen | Grundsätzlich ja |
| Historische oder speziell ausgenommene Fahrzeugkategorien | Abhängig von Zulassungs- und Typgenehmigungsregeln |
Der Stichtag bezieht sich somit nicht auf das Produktionsjahr allein. Entscheidend sind Typgenehmigung, Fahrzeugklasse und Zeitpunkt der Erstzulassung. Ein Fahrzeug, das vor dem 7. Juli 2026 bereits zugelassen wurde, wird nicht allein durch einen späteren Verkauf oder eine Ummeldung ADDW-pflichtig. Käufer sollten dennoch prüfen, ob ein kurz vor dem Stichtag produziertes Lagerfahrzeug die Funktion besitzt und welche Softwareversion installiert ist.
Die Vorgabe betrifft nicht nur batterieelektrische Fahrzeuge oder besonders teure Modelle. Auch kompakte Verbrenner, Hybridfahrzeuge, Lieferwagen und schwere Nutzfahrzeuge fallen unter die Regelung, sofern sie zu den vorgesehenen M- oder N-Fahrzeugklassen gehören. Damit erreicht die Technik schrittweise praktisch den gesamten Neuwagenmarkt.
Wann ADDW eine Warnung auslösen muss
Die EU-Verordnung definiert konkrete Geschwindigkeits- und Zeitgrenzen für den nach unten gerichteten Ablenkungsbereich. Zwischen 20 und 50 km/h muss eine Warnung spätestens erfolgen, wenn der Blick dort sechs Sekunden lang verbleibt. Bei einer Geschwindigkeit von mehr als 50 km/h verkürzt sich die zulässige Dauer auf höchstens 3,5 Sekunden. Hersteller dürfen empfindlichere Systeme entwickeln und früher warnen, sofern die Funktionsweise die übrigen Zulassungsanforderungen erfüllt.
| Fahrsituation | Vorgeschriebene Reaktion |
| Geschwindigkeit unterhalb der Aktivierungsschwelle | Keine verpflichtende ADDW-Warnung nach diesem Prüfkriterium |
| 20 bis 50 km/h und Blick dauerhaft im definierten unteren Bereich | Warnung spätestens nach 6 Sekunden |
| Mehr als 50 km/h und Blick dauerhaft im definierten unteren Bereich | Warnung spätestens nach 3,5 Sekunden |
| Aufmerksamkeit wieder auf Fahraufgabe gerichtet | Warnung darf enden |
| Systemfehler oder blockierte Kamera | Fehleranzeige beziehungsweise Statusmeldung erforderlich |
| Wiederholte oder fortgesetzte Ablenkung | Warnung kann sich verstärken oder wiederholen |
Die Zeitgrenzen sind keine Empfehlung, wie lange ein Fahrer gefahrlos wegsehen darf. Sie dienen als technische Mindestanforderung für die Typgenehmigung. Schon deutlich kürzere Blickabwendungen können gefährlich sein. Nach einer Berechnung des ADAC legt ein Auto bei Tempo 100 während eines dreisekündigen Blicks auf eine Nachricht fast 100 Meter ohne wirksame visuelle Kontrolle des Verkehrs zurück.
„Schon das dreisekündige Checken einer Mail führt bei Tempo 100 zu einem fast 100 Meter langen Blindflug.“
— ADAC zur Ablenkung während der Fahrt.
Die Warnung muss optisch erfolgen und zusätzlich durch ein akustisches oder haptisches Signal ergänzt werden. Möglich sind ein Symbol im Kombiinstrument, ein Warnton, eine Lenkradvibration oder eine Vibration des Sitzes. Die Hersteller können Warnstufen kombinieren und bei anhaltender Ablenkung verstärken. Eine automatische Vollbremsung allein wegen eines abgewendeten Blicks gehört jedoch nicht zur vorgeschriebenen ADDW-Basisfunktion.
Warum moderne Fahrzeugbedienung selbst zum Ablenkungsproblem wird
Die Einführung von ADDW fällt in eine Phase, in der immer mehr Fahrzeugfunktionen in zentrale Touchscreens verlagert werden. Temperatur, Sitzheizung, Rekuperation, Fahrmodi und Assistenzsysteme sind in manchen Modellen nur über mehrere Menüebenen erreichbar. Der Fahrer kann dadurch vom Überwachungssystem ermahnt werden, obwohl er gerade eine vom Hersteller vorgesehene Funktion bedient. Der ADAC kritisiert besonders Bedienkonzepte, bei denen sicherheitsrelevante Funktionen nicht mehr blind über fühlbare Schalter erreichbar sind.
„Sicherheitsrelevante Funktionen müssen über haptische Bedienelemente verfügen, die blind bedienbar sind.“
— Forderung des ADAC an Gesetzgeber und Fahrzeughersteller.
Deshalb lässt sich ADDW nicht isoliert von der Cockpitgestaltung bewerten. Ein gutes System erkennt echte Ablenkung zuverlässig, produziert aber nicht bei jedem Blick auf die Klimaanlage einen Alarm. Gleichzeitig muss das Fahrzeug häufig verwendete Funktionen so darstellen, dass sie mit kurzen Blicken oder ohne Blickabwendung bedient werden können.
Bei Fahrzeugen mit Smartphone-Navigation kann zusätzlich eine fehlerhaft gespeicherte Adresse unnötige Bedienvorgänge während der Fahrt auslösen. Wer regelmäßig über Android Auto oder ein integriertes Google-System navigiert, sollte falsche Zuhause-Adressen, Kartenpunkte und gespeicherte Routen vor Fahrtbeginn korrigieren. Dadurch sinkt das Risiko, während der Fahrt erneut nach einem Ziel suchen oder einen falschen Routenvorschlag ändern zu müssen.
So reduzieren Fahrer unnötige Blickabwendungen
- Zieladresse vor dem Anfahren eingeben.
- Sitz, Spiegel und Lenkrad vor Fahrtbeginn einstellen.
- Häufig benötigte Klimafunktionen vorkonfigurieren.
- Smartphone außerhalb des direkten Zugriffs ablegen.
- Sprachsteuerung nur nutzen, wenn sie zuverlässig funktioniert.
- Benachrichtigungen während der Fahrt stummschalten.
- Komplexe Einstellungen ausschließlich im Stand ändern.
- Bei längerer Fehlermeldung sicher anhalten.
- Kamerabereich und Lenksäule nicht mit Halterungen verdecken.
- Assistenzsysteme bei der Probefahrt gezielt testen.
Welche Daten ADDW verarbeitet – und was nicht erlaubt ist
Eine Innenraumkamera erzeugt zwangsläufig Fragen zum Datenschutz. Technisch kann eine Kamera Gesicht, Augen, Kopfbewegungen und weitere Merkmale erfassen. Für die vorgeschriebene ADDW-Funktion gelten jedoch Begrenzungen: Das System soll ohne biometrische Identifizierung der Insassen arbeiten und nur Daten verarbeiten, die für seine Funktion erforderlich sind. Die EU-Vorgaben verlangen ein geschlossenes Verarbeitungssystem, das nicht automatisch dauerhaft Bildmaterial oder personenbezogene Profile speichern soll.
Die Existenz einer Kamera bedeutet daher nicht automatisch, dass das Fahrzeug den Fahrer namentlich erkennt oder jede Fahrt als Video archiviert. Entscheidend ist, wie der Hersteller das System technisch umsetzt, welche Zusatzfunktionen aktiviert sind und ob Daten das Fahrzeug verlassen.
Manche Fahrzeuge verbinden Fahrerüberwachung mit Komfortfunktionen, Benutzerprofilen, Müdigkeitserkennung, Sprachassistenten oder automatisiertem Fahren. Dann können weitere Datenflüsse entstehen, die nicht allein aus der ADDW-Pflicht folgen.
Moderne Fahrzeuge verarbeiten bereits zahlreiche Informationen über Fahrweise, Position, Steuergeräte, Verbrauch, Fehlermeldungen und vernetzte Dienste. Der ADAC weist darauf hin, dass Autofahrer häufig nicht transparent erkennen können, welche Fahrzeugdaten lokal gespeichert oder an Hersteller übertragen werden.
„Fahrer soll entscheiden, wer seine Daten bekommt.“
— ADAC zur Datenverarbeitung in vernetzten Fahrzeugen.
Käufer sollten deshalb nicht nur nach „Fahrerüberwachung vorhanden“ fragen. Relevanter sind die Details der Datenverarbeitung:
- Werden Kamerabilder ausschließlich im Fahrzeug ausgewertet?
- Werden Rohbilder gespeichert oder sofort verworfen?
- Welche Ereignisdaten bleiben nach einer Warnung erhalten?
- Gibt es eine Cloud-Anbindung?
- Werden Informationen mit einem Herstellerkonto verknüpft?
- Können Werkstatt oder Flottenbetreiber Warnereignisse abrufen?
- Welche Zusatzfunktionen nutzen dieselbe Kamera?
- Wie lange werden Daten gespeichert?
- Welche Einwilligungen erscheinen bei der Fahrzeugeinrichtung?
- Lassen sich optionale Dienste getrennt deaktivieren?
Wer ein Fahrzeug mit App-Verbindung und Mobilfunkkonto nutzt, sollte außerdem das verbundene Smartphone und die Mobilfunknummer absichern. Ein übernommenes Onlinekonto kann Zugriff auf Standort-, Fahrzeug- oder Profildaten ermöglichen. Konkrete Schutzmaßnahmen beschreibt die Anleitung, wie sich SIM-Swapping verhindern und die private Mobilfunknummer gegen Kontoübernahmen schützen lässt.

Kann der Fahrer ADDW ausschalten
Die EU-Regelung lässt Herstellern bei der Bedienung einen gewissen Spielraum. Je nach Fahrzeug kann es möglich sein, nur die Warnung oder das gesamte System für die aktuelle Fahrt zu deaktivieren. Eine dauerhafte Abschaltung über alle Neustarts hinweg ist bei vorgeschriebenen Sicherheitssystemen häufig nicht vorgesehen. In vielen Modellen aktiviert sich die Funktion beim nächsten Fahrzeugstart erneut.
Ob eine Abschaltung erlaubt und wie sie umgesetzt wird, hängt vom zugelassenen System ab. Manche Fahrzeuge bieten eine direkte Taste, andere verstecken die Einstellung in einem Assistenzmenü. Der Nutzer sollte dabei zwischen ADDW, Müdigkeitswarner, Spurhalteassistent, Geschwindigkeitswarnung und Kollisionssystem unterscheiden. Ähnliche Symbole oder akustische Signale führen im Alltag leicht zu Verwechslungen.
Eine Abschaltung kann kurzfristig sinnvoll erscheinen, wenn das System wiederholt falsch warnt. Sie beseitigt jedoch nicht die Ursache. Häufige Fehlalarme können durch eine verdeckte Kamera, eine ungewöhnliche Sitzposition, stark spiegelnde Brillengläser, tief stehende Sonne, falsche Lenkradeinstellung oder einen Softwarefehler entstehen.
Bei häufigen Fehlwarnungen sollten Fahrer prüfen
- Ist die Kamera durch Staub, eine Halterung oder ein Lenkradaccessoire verdeckt?
- Sitzt der Fahrer außerhalb des vorgesehenen Erfassungsbereichs?
- Ist das Lenkrad ungewöhnlich hoch oder niedrig eingestellt?
- Tritt der Fehler nur mit einer bestimmten Brille auf?
- Gibt es ein Software- oder Kartenupdate?
- Meldet das Fahrzeug zusätzlich eine Kamerastörung?
- Lässt sich das Verhalten bei einer Werkstattfahrt reproduzieren?
- Ist die Warnschwelle im Assistenzmenü konfigurierbar?
- Funktioniert die Technik bei Tag und Nacht unterschiedlich?
- Liegt ein Rückruf oder eine Serviceaktion vor?
Bei einer Warnung während der Fahrt sollte nicht sofort durch tiefe Menüs navigiert werden. Sicherer ist es, die Fahrt fortzusetzen, bis ein geeigneter Halteplatz erreicht ist. Erst im Stand sollte geprüft werden, welches Assistenzsystem gemeldet hat.
Was Autokäufer bei Probefahrt und Übergabe testen sollten
ADDW wird im Verkaufsprospekt oft unter Bezeichnungen wie Fahreraufmerksamkeitsassistent, Driver Monitoring System, Ablenkungswarner, In-Cabin Monitoring oder Fahrerzustandserkennung geführt. Diese Begriffe sind nicht vollständig deckungsgleich. Ein Fahrzeug kann neben der gesetzlich verlangten Blicküberwachung zusätzliche Funktionen für Müdigkeit, Telefonbenutzung, Hände am Lenkrad oder Fahreridentifikation enthalten.
Bei einer Probefahrt sollte der Käufer beobachten, ob das System nachvollziehbar arbeitet. Dazu gehört kein absichtliches riskantes Wegsehen im Verkehr. Geeignet ist vielmehr eine Demonstration durch den Händler, eine Prüfung im Stand und eine vorsichtige Beurteilung auf einer ruhigen Strecke. Bedienungsanleitung und Datenschutzhinweise sollten vor der Kontoaktivierung verfügbar sein.
| Prüffrage | Warum sie relevant ist |
| Wo sitzt die Innenraumkamera? | Halterungen oder Lenkradposition dürfen sie nicht verdecken |
| Welche Symbole gehören zu ADDW? | Verwechslung mit Müdigkeits- oder Spurwarnung vermeiden |
| Aktiviert sich das System nach jedem Start? | Bedienaufwand und Alltagstauglichkeit beurteilen |
| Ist nur der Warnton oder das ganze System abschaltbar? | Unterschiede der Einstellungen verstehen |
| Werden Daten außerhalb des Autos übertragen? | Datenschutz und Herstellerkonto prüfen |
| Funktioniert die Erkennung mit Brille? | Individuelle Erfassungsqualität testen |
| Gibt es unterschiedliche Warnstufen? | Reaktion bei wiederholter Ablenkung verstehen |
| Was passiert bei Kamerafehlern? | Werkstatt- und Sicherheitsfolgen klären |
| Sind Softwareupdates kostenlos? | Langfristige Funktionsfähigkeit beurteilen |
| Kann die Werkstatt gespeicherte Ereignisse auslesen? | Transparenz über Diagnose- und Nutzungsdaten schaffen |
Der Käufer sollte sich außerdem zeigen lassen, wo die Funktion in der digitalen Anleitung beschrieben ist. Mündliche Aussagen des Verkäufers reichen bei komplexen Daten- und Assistenzfunktionen nicht aus. Relevant sind die für das konkrete Modell und die installierte Softwareversion geltenden Unterlagen.
Was ADDW nicht leisten kann
ADDW verhindert keine Ablenkung. Das System kann einen Fahrer warnen, aber weder Konzentration erzwingen noch jede riskante Handlung zuverlässig erkennen. Wer geradeaus blickt, kann gedanklich abwesend sein. Umgekehrt kann ein notwendiger Blick in einen Spiegel oder auf ein Instrument technisch als Abwendung registriert werden.
Das System ersetzt auch keine Müdigkeitserkennung. DDAW-Systeme bewerten Müdigkeit und nachlassende Aufmerksamkeit anhand anderer Indikatoren, beispielsweise Lenkverhalten, Fahrdauer oder Augenmerkmalen. ADDW konzentriert sich primär auf visuelle Ablenkung. Beide Systeme können dieselbe Kamera oder Sensorplattform nutzen, verfolgen regulatorisch jedoch unterschiedliche Aufgaben.
Ebenso wenig übernimmt ADDW die Verantwortung des Fahrers. Die Überwachungskamera ist kein automatischer Fahrmodus. Auch bei aktiviertem Spurhalteassistenten oder Abstandsregeltempomaten muss der Fahrer den Verkehr beobachten und jederzeit eingreifen können.
Warum die neue Pflicht für Deutschland relevant ist
Ablenkung lässt sich nach einem Unfall häufig schwer eindeutig nachweisen. Ein Smartphone kann weggelegt werden, ein Infotainmentvorgang hinterlässt nicht immer klare Spuren, und Unfallstatistiken erfassen nicht jede kurze Blickabwendung. Deshalb gehen Fachleute von einer erheblichen Dunkelziffer aus. Der ADAC berichtet, dass in seiner Unfalldatenbank etwa jeder zehnte schwere Außerortsunfall mit Ablenkung, Müdigkeit oder körperlicher Beeinträchtigung verbunden war; unter Einbeziehung eines erweiterten Wirkbereichs lag der Anteil bei 25 Prozent.
Die EU verbindet ADDW mit einem größeren Paket vorgeschriebener Sicherheitssysteme. Dazu gehören unter anderem Geschwindigkeitsassistenz, Müdigkeitswarnung, Notbremsfunktionen, Spurhalteunterstützung und Ereignisdatenspeicher.
Die Europäische Kommission erwartet von der General Safety Regulation langfristig eine erhebliche Verringerung tödlicher und schwerer Unfälle; in den zugrunde liegenden Planungen werden bis 2038 mehr als 25.000 vermiedene Todesfälle und mindestens 140.000 vermiedene schwere Verletzungen genannt.
Ob ADDW dieses Potenzial erreicht, hängt von der Qualität der Umsetzung ab. Zu viele Fehlalarme können dazu führen, dass Fahrer Warnungen ignorieren oder das System nach jedem Start deaktivieren. Zu niedrige Empfindlichkeit erkennt dagegen riskante Blickabwendungen zu spät. Entscheidend sind präzise Sensorik, verständliche Warnungen, transparente Datenverarbeitung und ein Cockpit, das selbst möglichst wenig Ablenkung erzeugt.
Häufige Fragen zu ADDW
Müssen ältere Autos in Deutschland mit ADDW nachgerüstet werden?
Nein. Für bereits zugelassene Fahrzeuge entsteht durch den Stichtag keine allgemeine Nachrüstpflicht. Die Regelung gilt für neue Fahrzeugtypen seit dem 7. Juli 2024 und für neu zugelassene Fahrzeuge seit dem 7. Juli 2026.
Filmt die Kamera den Fahrer dauerhaft?
Die Sensorik kann während der Fahrt fortlaufend arbeiten. Daraus folgt jedoch nicht automatisch eine dauerhafte Videoaufzeichnung. Für die vorgeschriebene ADDW-Funktion soll die Verarbeitung auf die notwendige Erkennung beschränkt bleiben. Käufer müssen zusätzliche Herstellerdienste und Datenschutzhinweise separat prüfen.
Erkennt ADDW die Nutzung eines Smartphones?
Das System kann eine typische nach unten gerichtete Blickabwendung erkennen. Es muss dafür nicht zwingend feststellen, dass tatsächlich ein Smartphone verwendet wird. Entscheidend sind Blickbereich, Dauer und Geschwindigkeit.
Warnt das Fahrzeug bei jedem Blick auf den Bildschirm?
Nein. Kurze, für die Bedienung notwendige Blicke sollen nicht automatisch eine Warnung auslösen. Die gesetzlichen Prüfkriterien beziehen sich auf längere zusammenhängende Blickabwendungen in definierten Bereichen.
Funktioniert ADDW mit Sonnenbrille?
Das hängt vom Fahrzeug und vom verwendeten Sensorsystem ab. Infrarotbasierte Kameras können viele Brillen erfassen, stark spiegelnde oder bestimmte beschichtete Gläser können die Erkennung jedoch erschweren. Die Funktion sollte während der Probefahrt mit der tatsächlich verwendeten Brille geprüft werden.
Kann ADDW dauerhaft deaktiviert werden?
Bei vielen Fahrzeugen ist nur eine Abschaltung für die aktuelle Fahrt möglich. Nach dem nächsten Neustart aktiviert sich das vorgeschriebene Assistenzsystem erneut. Die genaue Bedienung hängt vom Hersteller und der Typgenehmigung ab.
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