Mobilfunk zu langsam: Verbraucher in Deutschland können seit dem 20. April 2026 erstmals ein verbindliches Messverfahren nutzen, um dauerhaft unzureichende Datenraten ihres mobilen Internetzugangs nachzuweisen. Wie die Redaktion von Techify unter Berufung auf die Bundesnetzagentur berichtet, ermöglicht das amtliche Protokoll Kunden, gegenüber ihrem Mobilfunkanbieter eine Minderung des vertraglich vereinbarten Preises oder eine außerordentliche Kündigung geltend zu machen.
Dafür reicht ein einzelner Geschwindigkeitstest jedoch nicht aus. Erforderlich ist grundsätzlich eine Messkampagne mit bis zu 30 Messungen an fünf Kalendertagen. Die Tests müssen mit der kostenlosen App „Breitbandmessung Nachweisverfahren Mobilfunk“ durchgeführt werden. Ob eine erhebliche Abweichung vorliegt, richtet sich nicht allein nach der beworbenen Höchstgeschwindigkeit, sondern auch nach der Haushaltsdichte am jeweiligen Messort. Je nach Region müssen mindestens zehn, 15 oder 25 Prozent der im Vertrag angegebenen geschätzten Maximalgeschwindigkeit erreicht werden.
Seit wann gelten die neuen Messregeln
Die Bundesnetzagentur veröffentlichte die Allgemeinverfügung und die dazugehörige Handreichung am 15. April 2026. In Kraft traten die Vorgaben am 20. April 2026. Rechtliche Grundlage ist Paragraf 57 Absatz 4 des Telekommunikationsgesetzes. Er gewährt Verbrauchern bei erheblichen, kontinuierlichen oder regelmäßig wiederkehrenden Abweichungen grundsätzlich ein Minderungsrecht sowie die Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung.
Das gesetzliche Minderungsrecht bestand bereits zuvor. Für mobile Internetzugänge fehlte jedoch ein verbindliches, von der Bundesnetzagentur vorgegebenes Verfahren, mit dem Kunden die Minderleistung belastbar dokumentieren konnten. Mit der Allgemeinverfügung Nummer 35/2026 wurden die maßgeblichen Begriffe und Schwellen für den Mobilfunk konkretisiert.
„Unsere Regelungen konkretisieren eine Minderleistung im Mobilfunk.“
(Klaus Müller, Präsident der Bundesnetzagentur, in der Behördenmitteilung vom 15. April 2026)
Müller zufolge können Verbraucher mit dem Messtool prüfen und belegen, ob die Qualität des mobilen Internetzugangs erheblich von der vertraglich angegebenen Maximalleistung abweicht. Das Messprotokoll bildet anschließend die Grundlage, um Minderungs- oder Sonderkündigungsrechte direkt gegenüber dem Anbieter geltend zu machen.
Wie viele Messungen sind erforderlich
Für einen regulären Nachweis sind insgesamt 30 Einzelmessungen vorgesehen. Sie verteilen sich auf fünf Kalendertage mit jeweils sechs Messungen. Die App führt den Nutzer durch das Verfahren und dokumentiert die Ergebnisse nach den Vorgaben der Bundesnetzagentur.
Eine erhebliche Abweichung liegt vor, wenn die regional festgelegte Mindestgeschwindigkeit an mindestens drei der fünf Messtage nicht erreicht wird. Dabei müssen an einem relevanten Messtag alle sechs Messungen unterhalb des maßgeblichen Schwellenwerts liegen. Steht bereits nach drei Messtagen fest, dass die Anforderungen für einen Nachweis erfüllt sind, kann die Kampagne vorzeitig beendet werden.
Für das Verfahren gelten damit folgende Kerndaten:
- grundsätzlich 30 Messungen;
- fünf Kalendertage;
- sechs Messungen pro Tag;
- Unterschreitung an mindestens drei Messtagen;
- vorzeitiger Abschluss möglich, wenn das Ergebnis bereits feststeht.
Ein spontaner Test mit einer beliebigen Speedtest-App ist für die Durchsetzung des gesetzlichen Minderungsrechts nicht ausreichend.
Auch Einzelmessungen mit der regulären Mobilfunk-Check- beziehungsweise Funkloch-App ersetzen das amtliche Nachweisverfahren nicht. Benötigt wird ausdrücklich die App „Breitbandmessung Nachweisverfahren Mobilfunk“.
Welche Geschwindigkeit muss der Anbieter liefern
Die Bundesnetzagentur unterscheidet zwischen Gebieten mit hoher, mittlerer und niedriger Haushaltsdichte. Deutschland wurde dafür in Rasterzellen von jeweils 300 mal 300 Metern eingeteilt. Die App ordnet den Messort automatisch der entsprechenden Gebietskategorie zu.
In dicht besiedelten Gebieten gilt ein Abschlag von 75 Prozent auf die geschätzte maximale Geschwindigkeit. Erreicht werden müssen folglich mindestens 25 Prozent des vertraglich ausgewiesenen Werts. In Gebieten mit mittlerer Haushaltsdichte beträgt der notwendige Anteil mindestens 15 Prozent. In dünn besiedelten Gebieten liegt die Grenze bei mindestens zehn Prozent.
Die Schwellen im Überblick:
- hohe Haushaltsdichte: mindestens 25 Prozent der geschätzten Maximalgeschwindigkeit;
- mittlere Haushaltsdichte: mindestens 15 Prozent;
- niedrige Haushaltsdichte: mindestens zehn Prozent.
Steht im Produktinformationsblatt beispielsweise eine geschätzte maximale Downloadrate von 300 Mbit/s, läge der Schwellenwert in einem dicht besiedelten Gebiet bei 75 Mbit/s. In einem Gebiet mittlerer Dichte wären es 45 Mbit/s, in einer dünn besiedelten Region 30 Mbit/s.
Diese Werte sind keine allgemeine Mindestgeschwindigkeit für jeden Mobilfunktarif. Entscheidend ist die im jeweiligen Vertrag beziehungsweise Produktinformationsblatt angegebene geschätzte maximale Datenübertragungsrate. Das Verfahren berücksichtigt sowohl den Download als auch den Upload.
Die Behörde begründet die regionalen Unterschiede mit den Besonderheiten des Mobilfunks. Die Leistung wird nicht wie bei einem Festnetzanschluss ausschließlich an einem festen Anschluss bereitgestellt. Zudem teilen sich mehrere Nutzer die an einem Standort verfügbare Netzkapazität. Regionale Netzauslastung, Bebauung und Versorgungsstruktur spielen deshalb eine größere Rolle.
Welche Bedingungen gelten während der Messung
Damit das Ergebnis verwertbar ist, müssen die Tests unter den von der App vorgegebenen Bedingungen stattfinden. Das Smartphone muss grundsätzlich Zugang zu einem 4G- oder 5G-Netz haben. Die Messungen werden im Freien und an einem festen Ort vorgenommen. Tests während einer Auto- oder Zugfahrt sind nicht Teil des Nachweisverfahrens.
Während der Messung dürfen keine parallelen Anwendungen die verfügbare Bandbreite beanspruchen. Telefonate, Videostreams, größere Downloads oder andere datenintensive Aktivitäten können die Ergebnisse beeinflussen und sind deshalb zu unterlassen. Der Energiesparmodus muss ausgeschaltet werden. Nach den Hinweisen der Bundesnetzagentur soll außerdem die Schutzhülle des Smartphones entfernt werden.
Die wichtigsten Voraussetzungen:
- Messung mit dem betroffenen Mobilfunkvertrag und der vorgeschriebenen App;
- Smartphone mit grundsätzlich verfügbarem 4G- oder 5G-Zugang;
- fester Messort im Freien;
- keine parallelen Telefonate, Streams oder Downloads;
- ausgeschalteter Energiesparmodus;
- Befolgung aller technischen Hinweise der App.
Wer die Messvorgaben nicht einhält, erhält unter Umständen kein verwertbares Protokoll. Die App prüft deshalb während der Kampagne verschiedene technische und örtliche Voraussetzungen.
Was steht im Messprotokoll
Wenn die Messkampagne eine erhebliche Abweichung ergibt, erstellt die App ein Messprotokoll. Darin werden die durchgeführten Tests, die erzielten Geschwindigkeiten und die Feststellung der Minderleistung dokumentiert. Wird die maßgebliche Abweichung nicht nachgewiesen, stellt das System kein entsprechendes Minderleistungsprotokoll aus.
Das Protokoll sollte nach Empfehlung der Bundesnetzagentur innerhalb von vier Wochen beim Anbieter eingereicht werden. Kunden müssen ihre Rechte selbst gegenüber dem Mobilfunkunternehmen geltend machen. Die Behörde setzt individuelle Minderungsbeträge oder Vertragskündigungen nicht unmittelbar für einzelne Verbraucher durch.
Der Anbieter erhält zunächst die Möglichkeit, auf die dokumentierte Minderleistung zu reagieren und Abhilfe zu schaffen. Bleibt eine Lösung aus, kann der Kunde die Minderung verlangen oder unter den gesetzlichen Voraussetzungen außerordentlich kündigen.

Wie hoch kann die Preisminderung ausfallen
Das Messprotokoll nennt keinen festen Eurobetrag. Nach dem Telekommunikationsgesetz ist das vereinbarte Entgelt grundsätzlich in dem Verhältnis herabzusetzen, in dem die tatsächliche Leistung von der vertraglich vereinbarten Leistung abweicht. Eine für alle Fälle geltende Pauschale enthält das Gesetz nicht.
Die konkrete Höhe hängt nach Angaben der Bundesnetzagentur vom Einzelfall ab, insbesondere vom Ausmaß der Nutzungsbeeinträchtigung. Bei Mobilfunkverträgen können neben dem Internetzugang weitere Leistungen enthalten sein, etwa Telefonie, SMS, Gerätefinanzierung oder Zusatzoptionen. Deshalb lässt sich die Minderung nicht automatisch mit der prozentual fehlenden Downloadgeschwindigkeit gleichsetzen.
Die Bundesnetzagentur empfiehlt, zunächst eine Einigung mit dem Anbieter zu suchen. Solange die Abweichung und die Höhe des Anspruchs nicht geklärt sind, sollten Rechnungen vorsorglich vollständig und unter Vorbehalt bezahlt werden. Eine eigenmächtige Kürzung kann zu offenen Forderungen, einer Sperre des Anschlusses oder zusätzlichen Inkassokosten führen.
Wann ist eine außerordentliche Kündigung möglich
Kann der Anbieter die nachgewiesene Minderleistung nicht beheben, besteht grundsätzlich ein außerordentliches Kündigungsrecht. Vor einer Kündigung sollte dem Unternehmen eine angemessene Frist zur Abhilfe gesetzt werden. Das Messprotokoll ist dem Schreiben beizufügen.
Eine außerordentliche Kündigung beendet den Vertrag außerhalb der regulären Mindestlaufzeit oder Kündigungsfrist. Sie kann besonders relevant sein, wenn ein anderes Mobilfunknetz am Wohn- oder Arbeitsort eine bessere Versorgung bietet.
„Gerade im Mobilfunkbereich gibt es Netzalternativen, die je nach Standort eine bessere Leistung versprechen.“
(Felix Flosbach, Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen, gegenüber der Deutschen Presse-Agentur im April 2026)
Verbraucherschützer bewerten vor allem die Möglichkeit eines Anbieterwechsels als praktisch bedeutsam. Sie kritisieren zugleich die niedrigen Schwellenwerte, insbesondere die Zehn-Prozent-Grenze in dünn besiedelten Gebieten. Dort kann ein Anbieter einen erheblichen Teil der angegebenen Maximalgeschwindigkeit unterschreiten, ohne dass das amtliche Verfahren zwingend eine Minderleistung feststellt.
Das Messverfahren sei „kompliziert und eher abschreckend“.
(Frederic Ufer, Geschäftsführer des Branchenverbands VATM, gegenüber der Deutschen Presse-Agentur im April 2026)
Der Branchenverband hält den gesetzlichen Minderungsanspruch im Mobilfunk für schwer umsetzbar. Als Gründe nennt er unterschiedliche Messsituationen und mögliche äußere Einflüsse auf die Ergebnisse. Die Bundesnetzagentur setzt dem ein standardisiertes Verfahren mit festen technischen, zeitlichen und örtlichen Vorgaben entgegen.
Was können Kunden bei Streit mit dem Anbieter tun
Lehnt der Mobilfunkanbieter eine Minderung oder Kündigung ab, können Verbraucher ein Schlichtungsverfahren bei der Bundesnetzagentur beantragen. Die Schlichtungsstelle entwickelt einen Vorschlag für eine außergerichtliche Einigung, kann einen Zahlungsanspruch aber nicht verbindlich durchsetzen. Scheitert die Verständigung, entscheiden im Streitfall die Zivilgerichte.
Unterstützung bieten außerdem die Verbraucherzentralen und Rechtsanwälte. Die Verbraucherzentrale stellt Informationen und einen Musterbriefgenerator für Ansprüche wegen zu geringer Internetgeschwindigkeit bereit.
Für Betroffene ergibt sich damit ein klarer Ablauf:
- Vertrag und Produktinformationsblatt auf die geschätzte maximale Geschwindigkeit prüfen.
- Die offizielle App „Breitbandmessung Nachweisverfahren Mobilfunk“ installieren.
- Messkampagne vollständig nach den App-Vorgaben durchführen.
- Das erzeugte Protokoll innerhalb von vier Wochen an den Anbieter senden.
- Abhilfe, Preisminderung oder außerordentliche Kündigung schriftlich verlangen.
- Rechnungen bis zur Klärung vollständig und unter Vorbehalt bezahlen.
- Bei Ablehnung Schlichtung, Verbraucherberatung oder gerichtliche Klärung nutzen.
Erst das amtliche Nachweisprotokoll schafft eine standardisierte Grundlage für den Anspruch.
Die Höhe der tatsächlichen Preisminderung bleibt dennoch Gegenstand der Einigung zwischen Kunde und Anbieter oder einer späteren rechtlichen Entscheidung.
Sie können dies und weitere nützliche Informationen auf unserer Website nachlesen. Wir empfehlen Ihnen außerdem die Lektüre folgender Artikel: Android-Handy wechselt ständig zwischen WLAN und mobilen Daten: Diese Einstellung ist der Grund
